StDMV 2016 · Stammdatenmeldungsverordnung 2016
§ 9 StDMV 2016Risikoansätze
2. Abschnitt Meldeinhalte
(1) Kreditinstitute haben die Meldungen betreffend die zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 CRR verwendeten Risikoansätze gemäß der Anlage 2 zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG haben dabei die auf konsolidierter Ebene verwendeten Risikoansätze anzugeben, sofern diese von jenen abweichen, welche auf der Einzelinstitutsebene verwendet werden.
(2) Teil A.3 der Anlage 2 ist nur bis 31. Dezember 2029 zu melden.
(3) Hat das Kreditinstitut keine Erlaubnis zur Verwendung des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz gemäß Art. 143 CRR), dann sind nur die Meldeinhalte A.1. und B. bis G. der Anlage 2 zu übermitteln.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-01
Verweist auf
- StDMV 2016 Art. 143
- StDMV 2016 Art. 30
- StDMV 2016 Art. 92