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Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen · Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

§ 4 Prüfungsordnung Kollegs und SonderformenPrüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit)

1. Unterabschnitt Abschließende Arbeit

In KraftAmtlicher Text

Die Diplomarbeit an höheren Schulen (§ 2 Abs. 3 Z 3) besteht nach Maßgabe des 3. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-11-01