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Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen · Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

§ 3c Prüfungsordnung Kollegs und SonderformenDurchführung der Vorprüfung

1a. Abschnitt Vorprüfung

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 9

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.