§ 3c Prüfungsordnung Kollegs und SonderformenDurchführung der Vorprüfung
1a. Abschnitt Vorprüfung
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 9
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.