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Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen · Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

§ 45d Prüfungsordnung Kollegs und SonderformenDiplomarbeit

8b. Unterabschnitt Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 1

(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches umfassen.