§ 45d Prüfungsordnung Kollegs und SonderformenDiplomarbeit
8b. Unterabschnitt Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 1
(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches umfassen.