§ 52 Prüfungsordnung Kollegs und SonderformenDiplomarbeit
11. Unterabschnitt Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Kolleg für Elementarpädagogik (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“ oder eine verbindliche Übung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-04-03