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KLRV Universitäten · KLRV Universitäten

§ 11 KLRV Universitäten

In KraftAmtlicher Text

Als Kosten für Abschreibungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 sind die Abschreibungen gemäß § 3 Z 7 URAV ohne die Abschreibungen für Gebäude, Abschreibungen für Einbauten auf fremdem Grund und geringwertige Wirtschaftsgüter für Gebäudeausstattung sowie ohne die Abschreibungen, die unter den Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden (§ 10) oder unter den Kosten für den Klinischen Mehraufwand (§ 12) verrechnet werden, anzusetzen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-09-18