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KLRV Universitäten · KLRV Universitäten

§ 6 KLRV UniversitätenKostenartenrechnung

In KraftAmtlicher Text

(1) Als primäre Kostenarten sind die folgenden Kostenartengruppen zu verwenden:

1. Personalkosten,

2. laufende Sachkosten,

3. Mieten und Abschreibungen für Gebäude,

4. Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten der Gebäude,

5. Abschreibungen und

6. Klinischer Mehraufwand.

(2) Die sekundären Kostenarten entstehen durch die Verrechnungen innerhalb der Kosten- und Leistungsrechnung. Es muss zumindest eine sekundäre Kostenart mit der Bezeichnung „Dienstleistungen, Universitätsmanagement und Bibliotheken“ verwendet werden.