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KLRV Universitäten · KLRV Universitäten

§ 9 KLRV Universitäten

In KraftAmtlicher Text

Als Kosten für Mieten und Abschreibungen für Gebäude gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind anzusetzen:

1. die Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 12 Spiegelstrich 7 (Mieten Gebäude) URAV,

2. die Aufwendungen gemäß § 3 Z 7 URAV mit den auf Gebäude, Einbauten auf fremdem Grund und geringwertige Wirtschaftsgüter für Gebäudeausstattung entfallenden Abschreibungen,

3. die Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 12 Spiegelstrich 8 (sonstige Miet-, Leasing- und Lizenzgebühren) URAV, sofern sie durch die langfristige Nutzung von Gebäuden verursacht werden, sowie

4. Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 3, sofern sie durch die Nutzung von Gebäuden verursacht werden.

Entsprechen die Aufwendungen gemäß Z 1 bis 4 nicht dem Ressourcenverbrauch der Abrechnungsperiode, können entsprechende Zusatz- und Anderskosten angesetzt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-09-18