WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
§ 78 WAG 2018
1. Abschnitt Rechnungslegung, Anlegerentschädigung und Geschäftsaufsicht
Die §§ 79 bis 88 sind nur auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 3 Abs. 5 Z 1) anzuwenden.