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WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

§ 88 WAG 2018

1. Abschnitt Rechnungslegung, Anlegerentschädigung und Geschäftsaufsicht

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung.

(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (§ 256 IO).