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WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

§ 9 WAG 2018Firmenbuch

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen.