WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
§ 9 WAG 2018Firmenbuch
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen.