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COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang F (APTU)

§ 4 COTIFAusarbeitung von technischen Normen und ETV

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

§ 1

Die Ausarbeitung von technischen Normen betreffend Eisenbahnmaterial und die Normierung von industriellen Produkten und Verfahren ist Aufgabe der anerkannten nationalen und internationalen Normungsinstitute.

§ 2

Die Ausarbeitung von ETV ist, aufgrund von Anträgen gemäß Artikel 6, Aufgabe des achausschusses für technische Fragen, der von geeigneten Arbeitsgruppen und dem Generalsekretär unterstützt wird.