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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 115 AllgStrSchV 2020Entsorgung von Rückständen als radioaktiver Abfall

14. Hauptstück Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle

In KraftAmtlicher Text

(1) Fallen Rückstände, die die in § 111 Abs. 4 Z 2 genannten eingeschränkten Freigabewerte überschreiten, mit Massen von weniger als 15 Kilogramm pro Kalenderjahr an, kann die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber anstelle einer Freigabe die Entsorgung als radioaktiver Abfall beantragen.

(2) Die zuständige Behörde hat einen Antrag gemäß Abs. 1 mit Bescheid zu genehmigen.