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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 125 AllgStrSchV 2020Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung

2. Hauptstück Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung

In KraftAmtlicher Text

(1) In Österreich anfallende radioaktive Abfälle sind, sofern sie nicht gemäß Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 47/2009 , ins Ausland verbracht werden, an Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH abzugeben.

(2) Für die Abgabe von radioaktiven Abfällen gelten die jeweils aktuellen Übernahmebedingungen der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH.