AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 125 AllgStrSchV 2020Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung
2. Hauptstück Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung
(1) In Österreich anfallende radioaktive Abfälle sind, sofern sie nicht gemäß Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 47/2009 , ins Ausland verbracht werden, an Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH abzugeben.
(2) Für die Abgabe von radioaktiven Abfällen gelten die jeweils aktuellen Übernahmebedingungen der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH.