AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 126 AllgStrSchV 2020Verweisungen
6. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen oder auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006 , verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.