AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 16 AllgStrSchV 2020Dosisbeschränkung für Expositionen durch Rückstände
2. Hauptstück Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
Für die durch die temporäre Lagerung von Rückständen im Unternehmen bewirkte Exposition der Bevölkerung gilt eine Dosisbeschränkung von 0,3 Millisievert für die effektive Dosis im Kalenderjahr.