AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 15 AllgStrSchV 2020Meldebestimmungen
2. Hauptstück Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde folgende Informationen zu übermitteln:
1. Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer des Unternehmens;
2. beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle;
3. Tätigkeitsbereich gemäß § 11 bzw. Art der Tätigkeit gemäß § 27 StrSchG 2020;
4. genaue Beschreibung der betreffenden Tätigkeit;
5. Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020;
6. hinsichtlich der Rückstände:
a) Art, enthaltene Radionuklide und durchschnittliche Menge pro Jahr,
b) vorgesehene Beseitigung,
c) Angaben zu einer allfälligen temporären Lagerung im Unternehmen;
7. gegebenenfalls Angaben über stattgefundene strahlenschutzrelevante Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 2.
Enthält der gemäß § 13 Abs. 1 von der ermächtigten Überwachungsstelle übermittelte Bericht alle Informationen gemäß Z 1 bis 7, ist die Übermittlung einer Kopie dieses Berichtes ausreichend.