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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 15 AllgStrSchV 2020Meldebestimmungen

2. Hauptstück Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

In KraftAmtlicher Text

Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde folgende Informationen zu übermitteln:

1. Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer des Unternehmens;

2. beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle;

3. Tätigkeitsbereich gemäß § 11 bzw. Art der Tätigkeit gemäß § 27 StrSchG 2020;

4. genaue Beschreibung der betreffenden Tätigkeit;

5. Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020;

6. hinsichtlich der Rückstände:

a) Art, enthaltene Radionuklide und durchschnittliche Menge pro Jahr,

b) vorgesehene Beseitigung,

c) Angaben zu einer allfälligen temporären Lagerung im Unternehmen;

7. gegebenenfalls Angaben über stattgefundene strahlenschutzrelevante Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 2.

Enthält der gemäß § 13 Abs. 1 von der ermächtigten Überwachungsstelle übermittelte Bericht alle Informationen gemäß Z 1 bis 7, ist die Übermittlung einer Kopie dieses Berichtes ausreichend.