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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 27 AllgStrSchV 2020Gefährliche radioaktive Quellen und hoch radioaktive umschlossene Quellen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Eine radioaktive Quelle gilt als gefährliche radioaktive Quelle oder, im Fall einer umschlossenen radioaktiven Quelle, als hoch radioaktive umschlossene Quelle, wenn sie ein Radionuklid enthält, dessen Aktivität gleich dem in Anlage 5 angegebenen Wert oder höher ist.