AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 18 AllgStrSchV 2020Erheblich erhöhte Exposition im Sinne des § 27 StrSchG 2020 Erheblich erhöhte Exposition im Sinne des Paragraph 27, StrSchG 2020
2. Hauptstück Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
Der Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erheblich erhöhten Exposition im Sinne des § 27 StrSchG 2020 auszugehen ist, beträgt 0,3 Millisievert im Kalenderjahr.