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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 19 AllgStrSchV 2020Antragsunterlagen

3. Hauptstück Verbraucherprodukte

In KraftAmtlicher Text

Einem Antrag auf Zulassung eines Verbraucherproduktes sind Unterlagen beizulegen, aus denen folgende Informationen hervorgehen:

1. die bestimmungsgemäße Verwendung des Produktes;

2. die technischen Eigenschaften des Produktes;

3. bei Produkten, die radioaktive Stoffe enthalten:

a) enthaltene Radionuklide und deren Aktivität;

b) Angaben zu deren Einbettung;

4. Dosisleistungen in den für die Verwendung des Produktes relevanten Entfernungen, einschließlich der Dosisleistung in einer Entfernung von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche;

5. Dosen, denen Personen ausgesetzt sind, die das Produkt regelmäßig verwenden;

6. Angaben zur Kennzeichnung und zur bestimmungsgemäßen Verwendung;

7. alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen;

8. allfällige Zulassungen in anderen Mitgliedstaaten.