AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 20 AllgStrSchV 2020Höchstzulässige Dosisleistung
3. Hauptstück Verbraucherprodukte
Die höchstzulässige Dosisleistung des Verbraucherproduktes unter bestimmungsgemäßer Verwendung im Abstand von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche des Produktes beträgt ein Mikrosievert pro Stunde.