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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 26 AllgStrSchV 2020Geltungsbereich

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nur für radioaktive Quellen, sofern Tätigkeiten mit ihnen der Bewilligungspflicht unterliegen. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen des § 33, die auch für bauartzugelassene Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, gelten.