AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 26 AllgStrSchV 2020Geltungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nur für radioaktive Quellen, sofern Tätigkeiten mit ihnen der Bewilligungspflicht unterliegen. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen des § 33, die auch für bauartzugelassene Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, gelten.