AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 12 AllgStrSchV 2020Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration
2. Hauptstück Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
Die Dosisabschätzung und die Ermittlung der Aktivitätskonzentration gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 ist gemäß den in Anlage 4 festgelegten Verfahren durchzuführen.