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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 11 AllgStrSchV 2020Betroffene Tätigkeitsbereiche

2. Hauptstück Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

In KraftAmtlicher Text

Betroffene Tätigkeitsbereiche gemäß § 23 StrSchG 2020 sind die in Anlage 3 genannten industriellen oder gewerblichen Bereiche und Industriezweige.