AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 11 AllgStrSchV 2020Betroffene Tätigkeitsbereiche
2. Hauptstück Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
Betroffene Tätigkeitsbereiche gemäß § 23 StrSchG 2020 sind die in Anlage 3 genannten industriellen oder gewerblichen Bereiche und Industriezweige.