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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 10 AllgStrSchV 2020Antragsunterlagen

1. Hauptstück Bewilligungs- und Meldebestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit – ausgenommen Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien – sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:

1. genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit;

2. technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zur Strahlenquelle;

3. gegebenenfalls eine planmäßige Darstellung, aus der der Aufstellungsort der Strahlenquelle und die bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hervorgehen;

4. gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen;

5. gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen;

6. gegebenenfalls Angaben zu radioaktiven Abfällen hinsichtlich

a) Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,

b) der enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,

c) der vorgesehenen Beseitigung,

d) einer allfälligen temporären Lagerung;

7. Ausbildungsnachweise der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten;

8. erwartete berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb, sofern für die betreffende Tätigkeit nicht schon ausreichende Erfahrungswerte dafür vorliegen;

9. alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.

(2) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen:

1. Sicherheitsanalyse gemäß § 78 Abs. 1 sowie

2. Notfallplan gemäß § 78 Abs. 3.

(3) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit an Forschungsreaktoren sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen:

1. Sicherheitsbericht gemäß § 61 Abs. 1,

2. anlageninterner Notfallplan gemäß § 61 Abs. 3,

3. Stilllegungskonzept gemäß § 65 Abs. 1 sowie

4. alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 49 StrSchG 2020.

(4) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit in Entsorgungsanlagen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen:

1. Sicherheitsbericht gemäß § 70 Abs. 1,

2. anlageninterner Notfallplan gemäß § 70 Abs. 3,

3. Stilllegungskonzept gemäß § 73 Abs. 1 sowie

4. alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 53 StrSchG 2020.

(5) Sofern es die Art der beabsichtigten Tätigkeit und das damit verbundene Strahlenrisiko erfordern, hat die zuständige Behörde auch für Tätigkeiten, die nicht von Abs. 2 bis 4 umfasst sind, zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 einzufordern:

1. Sicherheitsanalyse gemäß § 78 Abs. 1;

2. Notfallplan gemäß § 78 Abs. 3.

(6) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen kann, sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 alle Unterlagen beizulegen, die die zuständige Behörde benötigt, um ihrer Verpflichtung gemäß § 55 StrSchG 2020 nachkommen zu können.

(7) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:

1. Tätigkeitsbereich gemäß § 11 bzw. Art der Tätigkeit gemäß § 27 StrSchG 2020;

2. genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit, insbesondere technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zu den betreffenden Arbeitsprozessen, erforderlichenfalls unter Anschluss von schematischen Darstellungen;

3. gegebenenfalls eine planmäßige Darstellung, aus der die bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hervorgehen;

4. abgeschätzte berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb;

5. gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen;

6. gegebenenfalls Angaben zu Rückständen hinsichtlich

a) Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,

b) der enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,

c) der vorgesehenen Beseitigung,

d) einer allfälligen temporären Lagerung im Unternehmen;

7. Ausbildungsnachweise der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten;

8. alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.

Darüber hinaus ist dem Antrag eine Kopie des gemäß § 13 Abs. 1 von der ermächtigten Überwachungsstelle übermittelten Berichtes beizulegen.