AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 73 AllgStrSchV 2020Stilllegungskonzept
8. Hauptstück Entsorgungsanlagen
(1) Das Stilllegungskonzept gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 StrSchG 2020 hat die in Anlage 14 Abschnitt B genannten Inhalte zu enthalten.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat das Stilllegungskonzept bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.