AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 72 AllgStrSchV 2020Informationspflichten
8. Hauptstück Entsorgungsanlagen
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat ihrem/seinem Personal sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Form Informationen über die normalen Betriebsbedingungen der Entsorgungsanlage sowie unverzüglich über Ereignisse, die aus Sicht des Strahlenschutzes relevant sind, zur Verfügung zu stellen.