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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 72 AllgStrSchV 2020Informationspflichten

8. Hauptstück Entsorgungsanlagen

In KraftAmtlicher Text

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat ihrem/seinem Personal sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Form Informationen über die normalen Betriebsbedingungen der Entsorgungsanlage sowie unverzüglich über Ereignisse, die aus Sicht des Strahlenschutzes relevant sind, zur Verfügung zu stellen.