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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 24 AllgStrSchV 2020Meldepflichten der Inhaberin/des Inhabers einer Bauartzulassung

4. Hauptstück Bauartzugelassene Geräte

In KraftAmtlicher Text

Die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung hat für jedes in Verkehr gebrachte bauartzugelassene Gerät unverzüglich folgende Informationen im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden:

1. Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Verwenderin/des Verwenders des Gerätes;

2. fortlaufende Nummer des Bauartscheines;

3. Type sowie Seriennummer des Gerätes;

4. gegebenenfalls Identifizierungsnummer oder sonstige Kennung der Quelle.