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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 14 AllgStrSchV 2020Aktivitätskonzentrationen, bei deren Überschreitung eine Abschätzung der Exposition der Bevölkerung zu veranlassen ist

2. Hauptstück Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die in § 25 Abs. 2 StrSchG 2020 genannte Aktivitätskonzentration gelten die Ableitungswerte der Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3.

(2) Für die in § 26 Abs. 2 StrSchG 2020 genannte Aktivitätskonzentration gelten die Freigrenzen der Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2.