AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 31 AllgStrSchV 2020Abschirmung von Räumen und Funktionseinheiten
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung von Räumen und Funktionseinheiten, in denen Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen ausgeübt werden, sind die in Anlage 7 Abschnitt A angeführten Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen.