AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 32 AllgStrSchV 2020Lagerung von radioaktiven Quellen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
(1) Radioaktive Quellen sind während der Zeit, in der sie nicht verwendet werden, in ausschließlich dafür bestimmten Behältnissen und/oder Einrichtungen, wie Schränken, Tresoren oder baulichen Vorrichtungen, zu lagern.
(2) Die Aktivität der gelagerten Quellen, die Abschirmwirkung der Behältnisse und Einrichtungen gemäß Abs. 1 und sonstige Gegebenheiten, wie Aufenthaltszeiten und Abstände, sind so aufeinander abzustimmen, dass die durch die Lagerung verursachte effektive Dosis im Kalenderjahr für
1. Einzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert und
2. strahlenexponierte Arbeitskräfte ein Millisievert
nicht überschreitet.