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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 42 AllgStrSchV 2020Aufzeichnungspflichten

3. Abschnitt Hoch radioaktive umschlossene Quellen

In KraftAmtlicher Text

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über hoch radioaktive umschlossene Quellen zu führen, die die in Anlage 8 angeführten Angaben enthalten. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.