AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 42 AllgStrSchV 2020Aufzeichnungspflichten
3. Abschnitt Hoch radioaktive umschlossene Quellen
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über hoch radioaktive umschlossene Quellen zu führen, die die in Anlage 8 angeführten Angaben enthalten. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.