Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 43 AllgStrSchV 2020Aufzeichnungspflichten

4. Abschnitt Offene radioaktive Stoffe

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über den Bezug von offenen radioaktiven Stoffen zu führen, die Folgendes enthalten:

1. Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;

2. physikalische und chemische Eigenschaften;

3. Zeitpunkt des Bezuges;

4. Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über die Weitergabe, die Verbringung sowie die Abgabe als radioaktiver Abfall zu führen, die Folgendes enthalten:

1. Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;

2. physikalische und chemische Eigenschaften;

3. Zeitpunkt der Weitergabe, Verbringung oder Abgabe;

4. Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers.

(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.