KliBAV · Klimabonus-Abwicklungsverordnung
§ 4 KliBAVÜbermittlung von Daten
II. Abwicklungsgrundlagen römisch zwei. Abwicklungsgrundlagen
Die Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 KliBG an die BMK erfolgt entsprechend der gemäß § 5 Abs. 3 KliBG erlassenen Verordnung unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle.