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KliBAV · Klimabonus-Abwicklungsverordnung

§ 7a KliBAVGeltendmachung von Ansprüchen

II. Abwicklungsgrundlagen römisch zwei. Abwicklungsgrundlagen

In KraftAmtlicher Text

Eingaben betreffend Beschwerdefälle sowie betreffend Anpassungen oder Ergänzungen von Daten sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das der Klimabonus ausbezahlt wurde, von den anspruchsberechtigten Personen einzubringen.