KliBAV · Klimabonus-Abwicklungsverordnung
§ 7a KliBAVGeltendmachung von Ansprüchen
II. Abwicklungsgrundlagen römisch zwei. Abwicklungsgrundlagen
Eingaben betreffend Beschwerdefälle sowie betreffend Anpassungen oder Ergänzungen von Daten sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das der Klimabonus ausbezahlt wurde, von den anspruchsberechtigten Personen einzubringen.