Krypto-MPfG · Krypto-Meldepflichtgesetz
§ 2 Krypto-MPfGAnwendungsbereich
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Registrierung (4. Hauptstück) sowie die Pflichten zur Meldung von Informationen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (3. Hauptstück) und zur Sorgfalt (5. bis 7. Hauptstück) von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und den automatischen Austausch der gemeldeten Informationen mit den zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten fest.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden das EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG, BGBl. I Nr. 112/2012 , und die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 , sinngemäße Anwendung.