§ 3 Abkommen über die Visumfreiheit für InhaLangzeitaufenthalt, Beschäftigung
Artikel 3
Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens gelten nicht für Personen, die planen, sich länger als die in Artikel 1 genannte Zeit im Gebiet des anderen Staates aufzuhalten oder dort eine Beschäftigung aufzunehmen.