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B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz

§ 126 B-VG

Siebentes Hauptstück Rechnungs- und Gebarungskontrolle

In forceOfficial text

Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen. Ebensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofes an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1948-08-14