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B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz

§ 126 B-VG

Siebentes Hauptstück Rechnungs- und Gebarungskontrolle

Van krachtOfficiële tekst

Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen. Ebensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofes an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1948-08-14