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B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz

§ 126 B-VG

Siebentes Hauptstück Rechnungs- und Gebarungskontrolle

En vigueurTexte officiel

Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen. Ebensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofes an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1948-08-14