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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 444 Geo.Namenverzeichnis

A. Handels- und Genossenschaftsregistersachen

In forceOfficial text

(1) Zu den Registerakten ist ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.

(2) Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis rot zu unterstreichen.

(3) Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden.

(4) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden.

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  • In Kraft seit 2014-01-01