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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 444 Geo.Namenverzeichnis

A. Handels- und Genossenschaftsregistersachen

En vigueurTexte officiel

(1) Zu den Registerakten ist ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.

(2) Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis rot zu unterstreichen.

(3) Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden.

(4) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-01-01