Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 444 Geo.Namenverzeichnis
A. Handels- und Genossenschaftsregistersachen
(1) Zu den Registerakten ist ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.
(2) Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis rot zu unterstreichen.
(3) Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden.
(4) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden.
История изменений
- In Kraft seit 2014-01-01