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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 570 Geo.Haftvollzug

2. Kapitel Durchführungsvorschriften zur Exekutionsordnung

In forceOfficial text

(1) Bei Verhängung der Haft (§ 360 EO., § 101 IO.) ist eine Ausfertigung des Beschlusses zunächst nur dem betreibenden Gläubiger oder der gefährdeten Partei zuzustellen. Dem Gegner ist der Haftbefehl bei Vornahme der Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008 )

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  • In Kraft seit 2014-01-01