Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 571 Geo.Reihenfolge der Eintragungen
3. Kapitel Durchführungsvorschriften zum Grundbuchsgesetz und zum Liegenschaftsteilungsgesetz
(1) Beim Vollzug der Eintragungen in das Hauptbuch ist in jeder Einlage nach der Reihenfolge der Tagebuchzahlen vorzugehen.
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- In Kraft seit 2014-01-01