Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 571 Geo.Reihenfolge der Eintragungen
3. Kapitel Durchführungsvorschriften zum Grundbuchsgesetz und zum Liegenschaftsteilungsgesetz
(1) Beim Vollzug der Eintragungen in das Hauptbuch ist in jeder Einlage nach der Reihenfolge der Tagebuchzahlen vorzugehen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-01-01