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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 570 Geo.Haftvollzug

2. Kapitel Durchführungsvorschriften zur Exekutionsordnung

En vigueurTexte officiel

(1) Bei Verhängung der Haft (§ 360 EO., § 101 IO.) ist eine Ausfertigung des Beschlusses zunächst nur dem betreibenden Gläubiger oder der gefährdeten Partei zuzustellen. Dem Gegner ist der Haftbefehl bei Vornahme der Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008 )

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-01-01