ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 819 ABGBEinantwortung
III. Einantwortung und ihre Folgen römisch drei. Einantwortung und ihre Folgen
Sobald die Erbantrittserklärungen abgegeben wurden, die Erben und ihre Quoten feststehen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird den Erben die Erbschaft eingeantwortet und die Abhandlung beendet. Die Erben haben ihr durch die Einantwortung begründetes Eigentum an unbeweglichen Sachen in die öffentlichen Bücher eintragen zu lassen (§ 436).
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- In Kraft seit 2017-01-01