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AktG · Aktiengesetz

§ 18 AktGVeröffentlichungen der Gesellschaft

ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft

In forceOfficial text

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu erfolgen hat, so ist sie in der „Wiener Zeitung“ einzurücken. Daneben kann die Satzung auch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Bekanntmachungsblätter bezeichnen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2009-08-01